Unsere AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.01.2003)

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu

den nachstehenden Bedingungen:

1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Inhalt und Umfang des Auftrages ergeben sich aus der schriftlichen Bestätigung, sofern diese vom Verkäufer erstellt wird.

Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, gilt ausschließlich deutsches Recht.

Der Verkäufer weist gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass über den Käufer personenbezogene Daten (Name, Anschrift) für interne Zwecke per EDV gespeichert werden.

2 Angebot

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Muster, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen u.ä. Informationen bleiben unser Eigentum. Diese Unterlagen dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als Annäherung und keinesfalls als garantierte Eigenschaft zu betrachten.

3 Preise

Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tage der Lieferung oder Leistung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird.

Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Transportkosten sowie die Kosten für die Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.

Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.

4 Lieferung und Versand

Die von dem Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr.

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer.

Rücksendungen sind nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.

5 Zahlungen

Die Rechnungen für Warenlieferungen sind – soweit nicht anders vereinbart – zahlbar innerhalb 30 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungsdatum.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers maßgebend. Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers in Altena. Eine Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen.

Eine Skontovergütung ist nur nach vorheriger Klärung möglich und muss schriftlich bestätigt werden.

Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins, auf Nachweis auch höhere, berechnet.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

Vertreter oder Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie im Besitze einer schriftlichen Vollmacht sind.

Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ein Zurückhaltungsrecht nicht

Er ist jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung Sicherheit zu leisten, sei es durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft

6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware und Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden

Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Verfügung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 6, Abs. 2, Satz 2 gilt entsprechend.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 6, Abs., 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 6, Abs. 2, 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß § 6, Abs. 2, 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit bestehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.

7 Mängelrüge, Mängelansprüche und Haftung

Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware nach Untersuchung gemäß §§ 377 HGB gegenüber dem Verkäufer (nicht dem Außendienstmitarbeiter) unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, vom Endverwender reklamierte Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach deren Meldung, vom Käufer unter Vorlage eines Liefer- oder Kaufbelegs schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Verkäufers ist beanstandete Ware frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Die Haftung und Gewährleistung durch den Verkäufer gemäß den nachfolgenden Ziffern gilt nur dann, wenn die Mängelursache bereits beim Gefahrenübergang vorlag und nur, wenn die verkauften Produkte bestimmungsgemäß eingesetzt werden, ausgenommen lediglich, dass der Verkäufer ausdrücklich und schriftlich einer hiervon abweichenden Verwendung zustimmt. Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn die Mängelursache darin besteht, dass Montage- und Einbauvorschriften oder Gebrauchsanweisungen nicht beachtet wurden, die Produkte überbelastet, überbeansprucht oder auseinandergenommen wurden. Das Gleiche gilt bei nicht von der Verkäuferin vorgenommenen technischen Veränderungen oder bei Verbindung mit oder Verwendung von ungeeigneten Fremdteilen. Die Installation muss fachgerecht ausgeführt sein. Dem Verkäufer muss vom Käufer Gelegenheit gegeben werden, das Vorliegen eines berechtigten Mangels zu überprüfen. Liegt kein berechtigter, von dem Verkäufer zu vertretender Mangel vor, sind die Überprüfungs- und Servicekosten vom Käufer zu tragen.

Bei berechtigten Mängeln der gelieferten Waren oder Leistungen liefert der Verkäufer als Nacherfüllung unentgeltlich eine mangelfreie Sache. Er kann den Mangel nach eigener Wahl auch selbst beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Kostenauslösende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung können vom Käufer nur nach Abstimmung und Freigabe durch den Verkäufer geltend gemacht werden. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Bei Fehlschlag der Ersatz-/Nachlieferung oder Mängelbeseitigung steht dem Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 4 – das Recht auf Rücktritt oder Minderung zu. Im Übrigen gelten zur Nacherfüllung die gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt hiervon ist die Haftung des Verkäufers wegen Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit), wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

8 Sonstiges

Für Verträge mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen- Rechts- oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht vereinbart.

Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 

Martin Renz GmbH

Neuenrader Str. 2

58762 Altena